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02.10.2017
Entscheidung des VwGH: Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich kann einkommensteuerfrei sein
Beim Fruchtgenussrecht gilt es zwischen zwei steuerlich unterschiedlichen Alternativen zu unterscheiden.
Einerseits gibt es das Zuwendungsfruchtgenussrecht. Der Besitzer überlässt hier das Objekt (Immobilie) dem Begünstigten, welcher darin wohnen und Mieteinnahmen daraus lukrieren darf, der Eigentümer behält aber das Verfügungsrecht. Das heißt, er ist der Einzige, der die Immobilie verkaufen darf.
Andererseits gibt es die umgekehrte Möglichkeit, welche man Vorbehaltsfruchtgenussrecht nennt. Hier überträgt der Besitzer die Immobilie, er darf sie selbst aber weiterhin wirtschaftlich nutzen und vermieten. Schließt der Fruchtnießer Mietverträge ab, gelten diese auch nach seinem Ableben. Der neue Eigentümer ist dann daran gebunden.
Entscheidung des VwGH:
Löst der Eigentümer das Fruchtgenussrecht gegen Zahlung eines Entgelts ab, erfolgt beim Fruchtnießer ein Rechtsverzicht (z.B. auf Mieteinnahmen). Der VwGH hat nun entschieden, dass bei Verzicht eines Zuwendungsfruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich eine Veräußerung eines Rechts stattfindet. Dies ist in der Regel steuerfrei, außer bei Verzicht innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist und bei Vorliegen eines vorangegangenen Anschaffungsvorgangs. Ob die Steuerfreiheit tatsächlich zustande kommt, muss von Fall zu Fall einzeln überprüft werden.
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